Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für Lieferung u. Zahlung von landwirtschaftlichen Maschinen, Geraten u. Bedarfsgegenständen

  1. Geltung der Bedingungen. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden, also auch für solche Lieferungen und Verkäufe durch Fernsprecher (Telefon) oder telegraphisch (Fax) oder Internet und e-Mail ohne besonderen Hinweis erfolgen. Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrere Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 
  2. Angebote u. Angaben über Preise u. Lieferzeiten sind freibleibend. Maß-, Gewichts- u. Leistungs-angaben, sowie Abbildungen sind annähernd und unverbindlich. Zwischenverkauf ist vorbehalten. 
  3. Auftrag. Rechtsverbindlich für den Käufer und Verkäufer und maßgeblich für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung. Oder ist solche nicht gegeben, sind die in Verkäuferhänden befindlichen vom Käufer eigenhändig unterzeichneten Schriftstücke maßgeblich. Der Verkäufer behält sich Ablehnung des Auftrages innerhalb 30 Tagen ohne Angabe von Gründen vor und hat das Recht vom Vertrage zurückzutreten. 
  4. Lieferfristen sind stets unverbindlich, werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Für alle durch höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen sowie ohne nachweisbares Verschulden des Verkäufers entstandenen Verzögerungen, Nichtbelieferungen und Beschädigungen haftet der Verkäufer nicht. In Verzugsfällen verzichtet der Käufer dem Verkäufer gegenüber auf das Recht der Nachfriststellung gemäß § 326 BGB.
  5. Versand. Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Käufers auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung oder freier Montage, Verlade-, Fracht- und Zollspesen gehen zu Lasten des Käufers. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung und wird zum Selbstkostenpreis berechnet. 
  6. Preise und Zahlungsbedingungen. Die Preise verstehen sich soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind, ab Werk. Käufer gibt sofort bei Lieferung über den ganzen Kaufpreis sein Akzept, das bei Vereinbarung von Ratenzahlungen von einem Fälligkeit- und Abzahlungstermin zum anderen einschließlich Zinsen umgelegt wird. Ab 4 Wochen nach Lieferung werden bankmäßige Zinsen und Wechselstempel berechnet, bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsziele evtl. auch vom Vorlieferanten in Rechnung gestellte höhere Zinsen und Spesen. Der gesamte Kaufpreis wird fällig wenn Käufer zwei aufeinanderfolgende Raten, die mindestens ein Zehntel des Kaufpreises ausmachen, nicht rechtzeitig einlöst, wenn über das Grundstückt des Käufers Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird; wenn Geschäft, Firma oder Besitz des Käufers, sei es auch nur infolge Verpachtung. sich ändert. Alle Zahlungen haben an den Verkäufer unmittelbar zu erfolgen, an Vertreter und dergl. nur, wenn sie sich durch schriftliche Vollmacht ausweisen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Zurückhaltung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen seitens des Käufers ist ausgeschlossen. 
  7. Eigentumsvorbehalt. Ist der Käufer Selbstgebraucher der gelieferten Maschinen, Geräte usw., dann behält sich Verkäufer bis zur völligen Bezahlung des Kaufgegenstandes und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für Lieferungen von Ersatzfeilen für den betreffenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführter Reparaturen nebst Zinsen und der gleichen in bar vor. Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern, sowie unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung" zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen, andernfalls der Verkäufer berechtigt ist, auf Kosten des Käufers selbst zu versichern, Käufer verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten. Ist Käufer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses die Eigentumsrechte des Verkäufers an noch nicht vollständig bezahlter Waren bei dem betreffenden Pächterkreditinstitutes zu sichern. Ob Selbstgebraucher oder Pächter, in keinem Falle hat der Käufer das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt vom Verkäufer erworbenen Maschinen oder Geräte an Dritte weiter zu verkaufen. Wird ein solcher Verkauf an Dritte vorgenommen, tritt der verlängerte Eigentumsvorbehalt in Kraft, das heißt, die Maschine bleibt weiterhin Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer Wiederverkäufer, verpflichtet er sich außerdem, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbene Forderungen und Rechte an den Verkäufer abzutreten. 
  8. Gewährleistung. Der Verkäufer leistet unter normalen Verhältnissen Gewähr für ordnungsmäßige Arbeit und gutes Material der von ihm gelieferten neuen Maschinen und Einrichtung, bei Inbetriebsetzung durch eigene Monteure, deren Kosten extra berechnet werden und liefert kostenlos Ersatz ab Herstellungswerk für jeden im Material nachweislich fehlerhaften Teil, der innerhalb Jahresfrist nach Lieferung unbrauchbar wird, wenn der schadhafte Teil dem Verkäufer bzw. auf Verlangen des Verkäufers dem Hersteller zur Untersuchung franko eingesandt wird. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Verkäufers nur durch Umtausch des betr. Teils oder auch der ganzen Maschine, gegebenenfalls durch entsprechende Instandsetzung. Weitere Ansprüche, die aus Fehlern oder aus dem Mangel zugesicherter Eigenschaften der Maschinen entstehen können, sind ausgeschlossen. In keinem Fall übernimmt der Verkäufer eine umfangreiche oder langfristigere Garantie für einen neuen Gegenstand, als sie dessen Hersteller selbst für dieses Fabrikat gewährt. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind sämtliche Riemen, Holzteile, Drahtseile, Planen, Packungen und stark vom Feuer berührten Teile. Gewährleistung versteht sich nur bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Käufers, insbesondere bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei gebr. Maschinen und gebr. Geräten jeglicher Art wird grundsätzlich keine Garantie übernommen. es sei denn, die Gewährleistung wird ausdrücklich schriftlich festgelegt. Für Keilriemen und Verschleißteile (Verschleißteile sind Teile, die durch natürliche Abnutzung unbrauchbar werden) wird generell keine Garantie gewährt. Bei Ausfall der Maschine während der Garantiezeit oder auch danach können keine Regressansprüche wegen Verdienstausfall geltend gemacht werden. Garantiearbeiten, welche ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers in Fremdwerkstätten vorgenommen werden, werden vom Verkäufer nicht anerkannt und bezahlt. 
  9. Mängelrügen u. sonstige Erklärungen des Käufers bedürfen der schriftlichen Form per Einschreiben u. sind innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Ware direkt an den Verkäufer zu richten. 
  10. Schutzvorrichtungen. Schutzvorrichtungen für Maschinen werden nur mitgeliefert, soweit sie gemäß den Prospekten im Preis eingeschlossen sind. In jedem Fall ist der Käufer verpflichtet, sich hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen zu erkundigen. Der Verkäufer lehnt jede Verantwortung und Haftpflicht, welche sich aus dem Fehlen von Schutzvorrichtungen ergeben können, ausdrücklich ab. Werden Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers nicht mit bezogen, ist der Verkäufer von jeglicher Haftung befreit. 
  11. Feldprobe-Bedingungen. Bei der Einräumung von Feldprobe-Bedingungen, die schriftlich erteilt sein muss, darf die Maschine nur einmalig für 2 Stunden im Einsatz erprobt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, durch Werksangehörige oder andere Beauftragte die Feldprobe zu überwachen. Befriedigt ein Gerät den Erprober nicht, so hat er dies unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen und einen nochmaligen Feldprobeeinsatz im Beisein eines Vertreters des Verkäufers zu ermöglichen. Befriedigt das Gerät auch dann nicht, so hat der Käufer das Rückgaberecht. Er hat in diesem Falle das Gerät bis zur Abholung od. anderweitigen Verfügung ordnungsgemäß aufzubewahren. Auf Verlangen des Verkäufers nimmt der Käufer den Versand des Gerätes frei vor. Der Frachtkostenanteil für die Hinfracht geht zu Lasten des Feldprobekäufers. Erforderliche Auffrischungskosten gehen zu Lasten des Verkäufers. 
  12. Übertragung der Vertragsrechte, Erfüllungsort und Gerichtsstand. Stempelkosten und Gebühren. Verkäufer behält sich vor, seine Vertragsrechte auf den Lieferer der verkauften Ware zu übertragen, die Ware also auch von dem Lieferer direkt berechnen zu lassen. In diesem Falle gilt als Gerichtsstand der Erfüllungsort des betreffenden Lieferers. Sonst ist Gerichtsstand ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Mühldorf. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Versandort. Alle aus der schriftlichen Niederlegung der Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer etwa entstehenden Stempelkosten und sonstigen Gebühren trägt der Käufer.